Diese nachstehenden Bedingungen basieren auf den Richtlinien für die Berufsausübung durch Mitglieder der swiss design association. Sie dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Designer und Kunden und bilden die Grundlage für die individuellen Verträge (nachfolgend «Designvertrag» genannt).
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der swiss design association (SDA) finden Anwendung auf Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Designverträgen, welche Designdienstleistungen und (damit zusammenhängende) Gestaltungen von Erzeugnissen zum Gegenstand haben (insbesondere Industrial- und Produktdesign; Mode- und Textildesign; Kommunikationsdesign, vor allem Corporate- und Grafikdesign, Typografie, Fotografie und Illustration; Design von Raum und Inszenierung, vor allem Architektur und Innenarchitektur, Ausstellungen und Messebau sowie Design-Manage- ment), ebenso auf Nebenpflichten zu den vorgenannten Verträgen, wie Projekt- und Produktionsbetreuung bzw. -überwachung, Schulungen und Präsentationen.
Unter «Designer» ist nachfolgend die charakteristische Designleistung erbringende Vertragspartei zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
Unter «Kunde» ist nachfolgend die die charakteristische Designleistung bestellende resp. in Auftrag gebende Vertragspartei zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
Unter «Design» sind nachfolgend die im Rahmen eines individuellen Designvertrages vom Designer zu erbringenden Dienstleistungen und die von ihm in diesem Zusammen- hang gestalteten Erzeugnisse zu verstehen.
Unter «individuellem Designvertrag» ist nachfolgend der zwischen Designer und Kunde mündlich oder schriftlich abgeschlossene Vertrag zu verstehen, welcher die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich einer konkreten Designleistung im Detail umschreibt. Unter «Briefing» ist nachfolgend die Instruktion zu verstehen, welche dem Designer vom Kunden im Hinblick auf die Realisierung des individuellen Designvertrages in mündlicher oder schriftlicher Form erteilt wird. Es enthält üblicherweise bereits eine Zusammenfassung der Aufgabenstellung, insbesondere Angaben über Problemstellung, Zielsetzung, Verwendungszweck des Designs und über den relevanten Markt.
Auf Designverträge, welche die Schaffung eines Werkes im Sinne von OR 363 ff. zum Gegenstand haben, finden zusätzlich zu den gemeinsamen Bestimmungen gemäss Ziffer II die Ziffern 11. bis 13. dieser AGB Anwendung. Auf Designverträge, welche als Auftrag im Sinne von OR 394 ff. qualifizieren, sind zudem die Ziffern 14. und 15. dieser AGB zu berücksichtigen.
Die vom Designer zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Anforderungen an das Design und der damit angestrebte Verwendungszweck, werden in einem individuellen Designvertrag, der basierend auf einem Briefing abgeschlossen wird, im Detail um- schrieben. Der individuelle Designvertrag enthält ferner Angaben über den zeitlichen Rahmen und die Honorierung (Ziff. 6.2) sowie über den Beizug Dritter (Ziff. 5.2).
Der Designvertrag kann die phasenweise Realisierung von Designleistungen vorsehen, was hinsichtlich der Honorierung (Ziff. 6.2) und der Einräumung von Rechten (Ziff. 8) besonders zu berücksichtigen ist.
Die vorliegenden AGBs werden durch Vereinbarung zwischen Kunde und Designer Bestand- teil des individuellen Designvertrages.
Wird der Leistungsumfang nach Abschluss des individuellen Designvertrages (Ziff. 4.1) geändert, sind die Konsequenzen betreffend Honorierung, Zeitrahmen und Gegenstand des Designvertrages zu vereinbaren.
Der Designer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten eigens für den Kunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltsregeln, insbesondere nach Massgabe der Grundsätze der World Design Organization (WOD) auszuführen (siehe: http://wdo.org/about/professional-practice/ PROFESSIONAL PRACTICE: WOD Code of Professional Ethics (pdf-Datei)). Er verpflichtet sich weiter, auf die kundenspezifi- schen Rahmenbedingungen, auf die vom Kunden ausdrücklich als wesentlich bezeich- neten Geschäftsstrategien und auf Geschäftsgeheimnisse (vgl. Ziff. 10) Rücksicht zu nehmen. Über die vereinbarten Rahmenbedingungen hinaus ist der Designer bezüg- lich der Gestaltung der Erzeugnisse resp. bezüglich der Ausführung der Leistungen frei. Diese Gestaltungsfreiheit bildet ein Wesensmerkmal des Designvertrages.
Die Zulässigkeit des Beizugs Dritter resp. die Frage, ob ein solcher Beizug vom Kunden genehmigt werden muss, wird im individuellen Designvertrag geregelt. (Ohne anders lautende Regelung ist der Beizug externer Dritter (z.B. Modellbauer, Konstrukteur, sonstige Experten etc.) im Namen und auf Rechnung des Kunden für Spezialarbeiten zulässig; der Kunde ist jedoch vorgängig über den Beizug in Kenntnis zu setzen.)
Führt eine zweckmässige Weisung des Kunden zu einem zeitlichen bzw. finanziellen Mehraufwand, welcher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht berücksichtigt wurde, weist der Designer den Kunden ausdrücklich darauf hin. Äussert sich der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich abschlägig, gelten die terminlichen resp. finanziellen Konsequenzen als akzeptiert.
Sind die vom Kunden erteilten Weisungen für den Designer erkennbar unzweckmässig oder gar offensichtlich fehlerhaft, zeigt der Designer dies dem Kunden unter Angabe der möglichen Konsequenzen schriftlich an. Hält der Kunde an seinen Weisungen fest oder äussert er sich nicht auf die Abmahnung des Designers, stehen Letzterem folgende Möglichkeiten offen:
– er kann die Weisungen befolgen, haftet jedoch nicht für allfällige, daraus entste- hende Schäden (Ziff. 7) resp. wird von allfälligen, daraus resultierenden Gewährleis- tungspflichten (Ziff. 11.5) befreit oder
– er kann gegen volle Schadloshaltung für die bereits geleisteten Arbeiten vom Vertrag zurücktreten.
Der Designer erbringt die Leistungen als selbstständig Erwerbender und ist für seine sozialversicherungsrechtliche Absicherung selber verantwortlich.
Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung führt der Designer die Arbeiten grund- sätzlich an seinem Sitz aus. Er hat seine Arbeiten am Geschäfts- resp. mangels eines solchen am Wohnsitz des Kunden abzuliefern. Ein Versand an einen anderen Ort erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Designer alle zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigen und nützlichen Arbeitsunterlagen (bereits bestehende Designs, Zeich- nungen, Skizzen, Berechnungen etc.) in Papier- und elektronischer Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ihm sachdienliche Informationen zu liefern sowie ihn über den jeweiligen Stand allfälliger Projektentwicklungen oder über strategische Entscheidun- gen, welche für den individuellen Designvertrag von Relevanz sind, auf dem Laufenden zu halten. Die Informations- und Dokumentationspflicht gilt während der ganzen Dauer des Vertrages. Der Kunde leistet Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollstän- digkeit seiner Angaben, ebenso ist er für die rechtzeitige Übergabe der Unterlagen verantwortlich und garantiert, dass keine Rechte Dritter daran bestehen. Während der Dauer des individuellen Designvertrages ist der Kunde verpflichtet, den Designer über den Beizug eines anderen Designers für das gleiche oder ein ähnliches Projekt zu informieren. Der Kunde hat dem Designer, falls und so weit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu verschaffen und ihm für solche Arbeiten vor Ort die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder mangelhaft, kann der Designer dem Kunden eine Nachfrist setzen. Die Folgen einer Nichterfüllung der Mitwirkungs- pflichten gehen zulasten des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Designer das vereinbarte Honorar zu bezahlen; die Mehr- wertsteuer ist zusätzlich geschuldet, sofern das Honorar als solches der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegt.
Das vom Kunden geschuldete Honorar kann auf verschiedene Arten ausgestaltet bzw. berechnet werden: als Pauschale, nach Zeitaufwand, in Form einer Erfolgsbeteiligung oder als Lizenzgebühr. Diese Honorararten lassen sich auch beliebig kombinieren.
Die Vereinbarung einer Pauschale erfolgt basierend auf den bei Vertragsschluss be- kannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern, sind mit dem Kunden die nötigen Vertragsanpassungen zu vereinbaren.
Das nach Zeitaufwand vereinbarte Honorar basiert auf einer approximativen Schätzung der erforderlichen Arbeitsstunden nach Massgabe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Designvertrages bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern oder wurden dem Designer nicht sämtliche, zur Offertstellung erforderlichen Grundlagen zur Kenntnis gebracht, bleibt eine Erhöhung des im Designvertrag genannten Honorars ausdrücklich vorbehalten.
Wird ein vom Designer nach Zeitaufwand berechneter Kostenvoranschlag unverhältnis- mässig überschritten, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Honorars. Das Recht auf Vertragsrücktritt wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Designer zusätzlich zum Honorar die folgenden Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu ersetzen:
– Reise- und Transportkosten, Unterkunft und Verpflegung
– Kosten für die Erstellung von Dokumentationen, Fotografien, Kopien, Lichtpausen etc.
– Materialkosten
– Kosten Dritter (Ziff. 5.2), insb. für die Erstellung von Modellen und Prototypen, sofern vom Designer bevorschusst.
– Die mit der Eintragung von Schutzrechten (Patente, Marken, Designs) verbundenen Kosten, falls die Immaterialgüterrechte vollumfänglich an den Kunden abgetreten werden (Ziff. 8.4) und die Anmeldung durch den Designer im Namen und auf Rechnung des Kunden erfolgt.
– Kosten für die Beschaffung von zur Vertragserfüllung notwendigen Gegenständen und weiteren Arbeitsunterlagen sowie für die Einholung von Auskünften.
Honorar, Spesen und Drittkosten sind grundsätzlich im Zeitpunkt der Vertragserfüllung durch den Designer fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs- stellung zu erfolgen. Im Falle einer phasenweisen Erfüllung des Designvertrages sind die auf die einzelnen Phasen entfallenden Honorare, Spesen und Drittkosten zum Zeitpunkt der entsprechenden Leistungserbringung fällig und werden dem Kunden vom Designer nach Abschluss der jeweiligen Phase in Rechnung gestellt. Der Designer ist berechtigt, Akontozahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen und diese monatlich in Rechnung zu stellen.
Der Designer haftet aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung lediglich für Schäden, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen wurden. Eine Haftung des Designers für seine Angestellten sowie Hilfspersonen für leichte Fahrlässigkeit wird zudem ausdrücklich wegbedungen.
Wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Sinne von Ziff. 5.2 auf einen Dritten über- tragen, haftet der Designer für seine gehörige Sorgfalt bei dessen Auswahl und Instruktion. Für Schäden, welche durch Fehler Dritter entstanden oder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, haftet der Designer nicht. Schaden, welcher aus der Produktion, Verwertung oder Nutzung eines vom Designer (mit)gestalteten Produktes oder einer Produktekomponente entsteht, trägt der Kun- de, sofern den Designer nicht ein grobes Verschulden trifft. Betroffen sind Ansprüche aus Produktehaftpflicht, entgangenem Gewinn, eingetretenem Verlust oder Mangel- folgeschäden.
Vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung bleibt der Designer Inhaber sämt- licher Immaterialgüterrechte an seinem Design (insb. Urheberrechte). Vorschläge und Weisungen des Kunden begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht resp. ver- schaffen dem Kunden keine eigenständige Anwartschaft zur Vornahme von Schutz- rechtsanmeldungen (Ziff. 8.3).
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Designers dürfen an seinem Design weder im Original noch bei der Reproduktion Änderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Hinblick auf die Vertragserfüllung vom Designer herge- stellten Vorstufen zum Design und die Daten in elektronischer Form.
Der Kunde erhält unabhängig vom Bestand allfälliger Schutzrechte ein exklusives und übertragbares Nutzungsrecht am den Vertragsgegenstand bildenden Design, dessen Umfang sich aus dem Zweck des individuellen Designvertrags ergibt. Für eine in ihrem Umfang weitergehende bzw. von der Regelung im Designvertrag abweichende Nutzung des Designs, insbesondere für einen anderen Verwendungszweck oder für die Gestaltung anderer Erzeugnisse, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Designers. Letzterer hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur unter der Voraussetzung der Überbindung sämtlicher, im individuellen Designvertrag resp. den AGB vorgesehenen Verpflichtungen zulässig.
Das Nutzungsrecht des Kunden am Design erlischt, wenn sich dieser mit der Zahlung von Honorar, Spesen oder Drittkosten seit mehr als einem Monat in Verzug befindet und er vom Designer über diese Rechtsfolge schriftlich orientiert wurde.
Ohne explizite, anders lautende Vereinbarung ist der Designer alleine zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen (Design-, Marken-, Patentrecht) bezüglich der von ihm im Rahmen des individuellen Designvertrages gestalteten Erzeugnisse bzw. erbrachten Leistungen berechtigt. Sind entsprechende Anmeldungen erfolgt, ist der Designer ohne ausdrückliche, anders lautende Vereinbarung nicht verpflichtet, für die Aufrechterhaltung allfälliger Registerrechte besorgt zu sein; er hat jedoch den Kunden vor Ablauf der ersten Schutzdauer rechtzeitig zu informieren.
Eine Abtretung der Immaterialgüterrechte resp. der Anwartschaften zur Anmeldung von Schutzrechten an den Kunden ist nur bei expliziter Vereinbarung und lediglich gegen angemessene Entschädigung möglich. In Schutzrechtsanmeldungen, welche im Namen des Kunden erfolgen, ist der Designer als Entwerfer bzw. Erfinder nament- lich zu erwähnen. Die Immaterialgüterrechte resp. die Anwartschaften zur Anmel- dung von Schutzrechten gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Entschädigung auf den Kunden über.
Werden von einem Designer im Hinblick auf die Vertragserfüllung verschiedene Entwürfe für die Gestaltung eines einzelnen Erzeugnisses angefertigt oder eine Auswahl von Konzepten präsentiert, umfasst die Einräumung von Nutzungsrechten (Ziff. 8.2) oder die Abtretung von Rechten (Ziff. 8.4) – ohne anders lautende, ausdrückliche Verein- barung – lediglich die aufgrund des Entscheides des Kunden realisierte(n) bzw. zu realisierende(n) Variante(n). Die Rechte an den übrigen Varianten verbleiben vollumfäng- lich beim Designer, welcher sie in anderem Zusammenhang verwenden darf, sofern dadurch die dem Kunden eingeräumten Rechte nicht tangiert werden.
Können im Rahmen einer phasenweisen Realisierung des Designvertrages (Ziff. 4.1) nicht sämtliche vorgesehenen Designleistungen vom Designer erbracht werden, weil der Kunde nach Abschluss einer Phase während einem Zeitraum von zwei Jahren keinen Entscheid hinsichtlich der Fortsetzung des Designvertrags bzw. der Realisierung des Designs fällt, ist der Designer nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Kunden frei, die entsprechende Designleistung anderweitig zu verwerten.
Ohne anders lautende Vereinbarung bleiben alle Originalunterlagen, insbesondere Originalzeichnungen, Negative, Bilddaten, Arbeitsmodelle, Maquetten etc. grundsätzlich im Eigentum des Designers. Bezüglich der nicht realisierten Varianten (Ziff. 8.5) bleiben selbst Skizzen und Entwurfszeichnungen im Eigentum des Designers und sind diesem entsprechend herauszugeben.
Wünscht der Kunde die Herausgabe von elektronischen Daten, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren. Ohne anders lautende Vereinbarung können die Daten nach fünf Jahren seit Erfüllung des Vertrages vernichtet werden.
Der Designer hat das Recht, in Publikationen und in der Werbung, welche sein Design betreffen, ausdrücklich als Urheber genannt zu werden. Hat der Designvertrag ein physisches Erzeugnis zum Gegenstand, haben die Parteien zu vereinbaren, ob der Name des Designers auf diesem anzubringen ist.
Der Designer hat unter Vorbehalt von Ziffer 10. Abs. 2 das Recht, in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in Drucksachen auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf das für den Kunden geschaffene Design hinzuweisen. Der Designer behält zudem das Recht, die von ihm im Rahmen des Designvertrages geschaffenen Designs als deren Urheber für Werbezwecke, insbesondere in Dokumentationen und in Portfolios zu verwenden sowie diese bei Wettbewerben, Preisverleihungen und Ausstellungen einzugeben. Wird dieses Recht ganz oder teilweise wegbedungen, hat der Designer Anrecht auf eine zusätzliche, angemessene Entschädigung.
Von jedem, nach einem Entwurf des Designers produzierten Gegenstand erhält der Designer kostenlos ein Belegexemplar zu Ausstellungs- und Referenzzwecken resp. zur Eingabe in Wettbewerbe (Ziff. 9.2), sofern die dem Kunden dadurch entstehenden Kosten CHF 1’000.– resp. bei Vereinbarung einer Honorierung nach Zeitaufwand oder einer Pauschale 5 % des Honorars nicht übersteigen. In diesem Fall oder bei aus- drücklicher Vereinbarung erfolgt eine Übergabe von Teilen oder von Dias oder Fotos von professioneller Qualität.
Dem Designer stehen weiter kostenlos 10 Belegexemplare aller Werbemittel und Druck- sachen zu, welche bezüglich des von ihm entwickelten Designs hergestellt werden.
Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller ihnen zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Unterlagen der Gegenpartei verpflichtet, insbesondere über Ideen, Trend- und Marktanalysen, Konzepte, Pläne, Kalkulationen und Buchhaltungszahlen, Geschäftsinterna etc. Diese Verpflichtung gilt auch über die Vertragsdauer hinaus. Ziffer 9.2 bleibt vorbehalten.
Veröffentlichungen über das den Gegenstand des individuellen Designvertrages bildende Design dürfen während der Dauer des Vertrages lediglich im gegenseitigen Einver- ständnis erfolgen. Dabei ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass allenfalls Schutzrechtsanmeldungen noch nicht erfolgt sind. Nach Beendigung des Vertrages ist der Designer mangels anders lautender Vereinbarung zu Veröffentlichungen über das Design berechtigt.
Hält der Designer ein vereinbartes Ablieferungsdatum nicht ein, gerät er mit Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug. Kein Verzug tritt ein, wenn die Gründe dafür auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ein Rücktritt des Kunden ist nur möglich, wenn der Designer für den Verzug ein Ver- schulden trägt.
Die Abnahme eines Werkes fällt zusammen mit dessen Ablieferung durch den Designer bzw. der Aushändigung eines entsprechenden Werkträgers; beides bezeichnet mithin denselben Vorgang. Die Abnahme ist unabhängig von einer Prüfung durch den Kunden. Das Vorliegen von minder erheblichen Mängeln schliesst die Abnahme daher nicht aus. Sind jedoch allfällige Mängel derart erheblich, dass die Abnahme nicht zumutbar ist, darf diese vom Kunden verweigert werden.
Nach Abnahme des Werkes hat der Kunde unverzüglich eine Prüfung des Werkes vorzunehmen und dem Designer allfällige Mängel innerhalb von maximal 30 Tagen schriftlich und begründet anzuzeigen.
Wird das abgelieferte Werk vom Kunden ausdrücklich oder stillschweigend geneh- migt, ist der Designer von seiner Haftung befreit, sofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden.
Der Designer leistet Gewähr dafür, dass er die fachliche Sorgfalt und die Grundsätze gemäss Ziff. 5.1 angewendet hat.
Das Design stellt eine persönliche, geistige Schöpfung des Designers dar, doch leistet dieser keine Gewähr für die Erfüllung der Schutzvoraussetzungen für die Registrierung eines Immaterialgüterrechts, insbesondere für Neuheit und Eigenart, für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Designs sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Eine solche Gewährleistung übernimmt der Designer nur, wenn er eine solche ausdrücklich zusichert.
Dem Kunden steht lediglich ein Nachbesserungsrecht zu. Weitergehende Gewähr- leistungsrechte werden ausdrücklich wegbedungen.
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten seit Abnahme des Werkes.
Der individuelle Designvertrag endet grundsätzlich mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Ist zwischen dem Kunden und dem Designer eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart worden, welche mehrere Designs umfasst, regeln die Parteien die Kündigungsmodalitäten. Mangels individueller Vereinbarung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Beiden Parteien steht das Recht zu, den individuellen Designvertrag aus wichtigen Gründen, welche eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Konkursandrohung gegenüber einer Partei, deren Konkurs oder Liquidation, die Übernahme der Kontrolle über eine Partei durch einen Dritten.
Als wichtiger Grund gilt zudem die schwere Verletzung einer vertraglichen Verpflich- tung durch eine der Parteien (insb. auch Ziff. 5.1). In diesem Fall hat ihr die andere Partei vorgängig schriftlich eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ord- nungsgemässen Zustands einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann die abmahnende Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Die bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung durch den Designer erbrachten Arbeiten sind anteilsmässig resp. gemäss den vertraglich vereinbarten Ansätzen zu entschädigen. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer phasenweisen Realisierung des Designvertrages. Den Designer trifft jedoch keine Pflicht zur Fertigstellung der Arbeiten. Der Anspruch des Designers auf Ersatz von Spesen und Drittkosten (Ziff. 6.3), welche bis zum Ablauf der Vertragsdauer aufgelaufen sind, bleibt grundsätzlich bestehen. Nutzungsrechte des Kunden, welche diesem im Rahmen des individuellen Design- vertrages eingeräumt wurden, bleiben von der Beendigung unberührt, gelten jedoch lediglich im Umfang, wie sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Designvertrages bestanden.
Die Bestimmungen über Vertraulichkeit und Datenschutz, Gewährleistung und Haftung gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Auf das Datum der Beendigung haben die Parteien sämtliche, im Eigentum der anderen Partei befindlichen Unterlagen, Daten, Modelle etc. herauszugeben.
Die Dauer des Vertrages wird im individuellen Designvertrag geregelt. Der Vertrag endet immer mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
Beiden Parteien steht im Sinne von OR 404 ein jederzeitiges Widerrufs- oder Kündigungs- recht zu. Erfolgt die Kündigung resp. der Widerruf zur Unzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die kündigende Partei schadenersatzpflichtig.
Die bis zum durch den Kunden erfolgten Widerruf resp. bis zur Kündigung durch den De- signer erbrachten Arbeiten sind anteilsmässig resp. gemäss den vertraglich vereinbarten Ansätzen zu entschädigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 13 analog.
Bei Widersprüchen zwischen dem individuellen Designvertrag und den AGB gehen die Bestimmungen des Designvertrages vor.
Sollten sich einzelne, nicht wesentliche Bestimmungen des Designvertrages als nichtig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspar- teien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen Teil angestrebte Zweck so weit als gesetzlich möglich erreicht werden kann.
Auf Streitigkeiten aus Designverträgen ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Designers, wobei diesem das Recht zusteht, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu belangen. Schiedsabreden bleiben ausdrücklich vorbehalten.